Gesellschaft

  • Jeder Erwachsene muss sein Leben gemäß den eigenen Vorstellungen und Wünschen führen können, solange er dabei die Gesetze des Landes und die Rechte der Anderen nicht verletzt. Oberste Maxime der persönlichen Lebensgestaltung ist der Respekt vor seinen Mitmenschen und deren Lebensvorstellungen und -verhältnissen.
  • Die Gesellschaft ist die Gemeinschaft gleichberechtigter Individuen, deren soziale Stellung für die Realisierung ihrer Willensbestrebungen als unerheblich zu gelten hat. Keinem Mitglied dieser Gemeinschaft ist es gestattet, einem anderen lediglich aufgrund eigener Moralvorstellungen die Ausübung seines Rechts auf freie Lebensführung öffentlich vorzuwerfen oder ihn daran zu hindern, sofern sie nicht auf seinen unmittelbaren Wahrnehmungsbereich nachvollziehbar und unabwendbar negativ einwirkt. Die sexuelle, ideologische und religiöse Ausrichtung eines Individuums ist vorbehaltlos zur Kenntnis zu nehmen und als Teil des menschlichen Spektrums zu betrachten, sofern die durch den Gesetzgeber definierten Grenzen dabei als Wertmaßstäbe gelten.
  • Frauen sollen uneingeschränkt die gleichen Rechte und Pflichten wie Männer haben. Es gibt jedoch zwei unterschiedliche biologische Geschlechter. Dieser Unterschied ist grundlegend, von Natur aus gegeben und gesellschaftlich wichtig. Deshalb definieren wir den Begriff der Ehe als einen Lebensbund zwischen einem Mann und einer Frau. Alle anderen denkmöglichen Lebensbünde zwischen mehreren Menschen gleichen oder verschiedenen Geschlechts (eingetragene Partnerschaften) sind Verträge rein juristischer Natur und sollen zwar, wo nötig, möglich sein – etwa beim Eintrittsrecht in bestehende Mietverträge oder beim Erbrecht –, aber vom Begriff der Ehe deutlich unterschieden werden, der über die Bezeichnung für einen juristischen Vertrag weit hinaus geht. Das Recht eines Kindes auf Vater und Mutter muss Vorrang haben vor dem Anspruch zweier Individuen auf ein Kind. Die SGA vertritt daher die Auffassung, dass die Adoption von Minderjährigen auch weiterhin heterosexuellen Paaren vorbehalten sein soll.
  • Die Einmischung vonseiten des Staates und der EU in das Leben der Bürger ist auf ein absolut notwendiges Minimum zu begrenzen. Das betrifft besonders das Recht auf Privatsphäre und den Datenschutz und richtet sich insbesondere gegen kollektive elektronische Überwachungsmaßnahmen und Datensammlung ohne richterliche Erlaubnis.
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