Verfassungsexperte: "Restauration kein Verfassungsbruch"

Der renommierte Wiener Jurist MMag. Dr. Ernst Denk stellte bereits 2008 anlässlich eines (abgelehnten) parlamentarischen Antrages der FPÖ mit dem Ziel eines Verbotes monarchistischer Betätigung in seinem Rechtsgutachten eindeutig klar: Die Forderung nach einer Ablöse der Republik durch eine Monarchie ist kein "Hochverrat", sondern absolut legal.

Lesen Sie im folgenden seine aufsehenerregende Expertise.

Die Restauration in Österreich - ein Verfassungsbruch?

I.  Grundlagen und Anlass des Themas

1. Die Widerlegung des "österreichischen Dogmas" von der  Republik als einziger Hüter des Fortschritts und der Demokratie in Österreich sowie der mangelnden Realisierbarkeit einer Restauration

a. Auf Grund Jahrzehnte langer Verunglimpfung der Staatsform der Monarchie in der Schule, in der geschichtlichen Darstellung, in Medien und in der politischen Diskussion gilt in der – zumindest publizierten – Meinung der Bevölkerung in Österreich die Staatsform der Republik gleich einem Dogma als einziger Hüter des Fortschritts und der Demokratie und wäre eine Rückkehr zur Monarchie ein politischer und sozialer Rückschritt bzw rechtlich und faktisch gar nicht möglich.

Die Staatsform der Monarchie wurde daher zu einer völlig veralterten Anschauung von – im besten Fall – Nostalgikern und ewig Gestrigen, - im schlechtesten Fall - von Rechtsradikalen, welche einen Putsch gegen die Demokratie und eine faschistische Machtübernahme anstreben, degradiert. Hierbei sei an die "hysterischen" Vorgänge in den 60-er Jahren in Folge der Überlegungen des österreichischen Bundeskanzlers Raab zur Vermögensrückgabe und der Verzichtserklärung SKH Otto v Habsburg 1963 erinnert.

Die Monarchie wurde in den Köpfen der Bevölkerung bewusst mit der Abschaffung der Demokratie und der geltenden Verfassung, der angeblichen Bereicherung der Habsburger auf Kosten des Volkes, Sozialabbau, Adelsherrschaft und Wiederherstellung eines angeblich bestandenen Völkerkerkers gleichgesetzt.

b. Auf Grund einer neuen, unbelasteten Generation, welche zumindest neutral und erstmals offen für Änderungen in allen Richtungen ist, aber auch wegen der Erfahrungen mit der derzeitigen "Parteienrepublik Österreich", besteht die reelle Chance, die Monarchie wieder als eine der Republik zumindest gleichwertige Staatsform darstellen, welche gleich gut mit der "Parlamentarische Demokratie" vereinbar und zur Abwehr von Autokratie (als deren Gegenteil) und Parteiendiktatur geeignet ist.

c. Voraussetzung für diese Überzeugungsarbeit ist es jedoch in der politischen Auseinandersetzung und in der Öffentlichkeit seriös darzulegen, dass die Restauration der Monarchie gerade in Österreich keinesfalls ein Verfassungsbruch darstellen würde, sondern auf Grundlage des bestehenden Verfassungsrechtes eingeführt werden könnte, ja sogar deren Einführung durch Normierung eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens in der aktuellen Bundesverfassung vorgesehen ist.

Nur wenn damit hinreichend aufgezeigt werden kann, dass die Monarchie nicht bloß ein "Hirngespinst" von ewig Gestrigen oder gar Radikalen ist, sondern eine völlig gleichwertige und seriöse Alternative zur Republik, welche auf Grundlage der bestehenden Verfassung eingeführt werden könnte und unsere derzeitiges demokratisches System sogar noch stärkt, besteht auch die realistische Möglichkeit der politischen Durchsetzung dieses Gedankens. Kann der Wähler und die Bevölkerung nach jahrzehntelanger Missinformation nicht davon überzeugt werden, dass die Einführung in gesetzmäßiger Weise und jedenfalls nicht unter Bruch der Verfassung und Einschränkung der Demokratie  stattfinden könnte, so scheint eine politische Durchsetzung nicht als realistisch. Dies umso mehr, als es sich bei dem österreichischen Volk nicht um ein "Volk von Revolutionären" handelt und man überhaupt davon ausgehen kann, dass selbst die überzeugtesten Anhänger der Monarchie und des Hauses Habsburg eine Restauration im Wege eines Verfassungsbruches niemals anstreben würden.

2. Strafgesetzwidrigkeit der Verbindung zur gesetzwidrigen Restauration

2.1 Ein weiterer Grund, sich mit der Gesetzmäßigkeit einer Restauration auseinander zu setzen ist die Tatsache, dass eine Verbindung zur Änderung und auch nur Erschütterung der in der Verfassung festgelegten Staats- und Regierungsform einen Straftatbestand gemäß § 246 StGB darstellt, welcher mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren zu bestrafen ist, soweit dies auf gesetzwidrige Weise erfolgt. Als Verbindung ist hierbei eine festgefügte Organisation einer größeren Anzahl von Leuten, somit jedenfalls die als Verein gegründete SGA, zu verstehen, da die Mindestanzahl der Mitglieder mit etwa 10 anzunehmen ist. Strafbar sind hierbei der Gründer der Verbindung, weiters wer sich in der Verbindung führend betätigt, wer für sie Mitglieder wirbt, wer sie mit Geldmitteln und in sonstig erheblicher Weise unterstützt. Unter einer gelindere Erstattung von einer Freiheitsstrafe bloß 1 Jahr fallen einfache Mitglieder und Personen, die die Verbindung finanziell oder sonst wie unterstützen.

Würde daher die Bemühungen der SGA darauf abzielen, die Restauration der Monarchie auf gesetzwidrige Weise, z.B. durch revolutionäre Akte, zu erlangen, würde dies für seine Organe, Mitglieder und sonstige Unterstützer als strafgesetzwidrige Handlung zu werten sein und wäre möglicher Weise der gegenständliche Vortrag selbst für den Vortragenden zumindest am Rande einer strafgesetzwidrigen Handlung.

Auch aus diesem Grunde ist es daher sehr wesentlich, sich mit der Restauration der Monarchie auf gesetzesmäßige Weise, daher in Übereinstimmung mit der österreichischen Bundesverfassung und den sonstigen Rechtsnormen,  auseinander zu setzen.

2.2. Nicht näher einzugehen braucht man wohl auf die sonstigen Straftatbestände neben § 246 StGB wegen Angriffen gegen den Staat oder die obersten Staatsorgane (§§ 242 – 251 StGB) einzugehen, weil diese immer die Anwendung von oder die Drohung mit Gewalt bzw die Beschimpfung und Herabwürdigung von Staatssymbolen voraussetzen, was wohl ausgeschlossen werden darf.

2.3. In diesem Zusammenhang ist auf die – sehr durchsichtigen und entlarvenden – heftigen Angriffe und parlamentarischen Anfragen der Strache-FPÖ an die Bundesminister für Inneres und Justiz verweisen, welche versuchte, die Veranstaltung der SGA im Jahre 2007 anlässlich des Jahrestages der Ausrufung der Republik und die Forderungen nach Einführung der Monarchie zu kriminalisieren (Verstoß gegen §§ 246 und 248 StGB). Hierbei wurde von der Strache-FPÖ – einer Partei, welche den freiheitlichen Gedanken zu verteidigen vorgibt - sogar angefragt, ob nicht jedenfalls geplant wäre, einen Tatbestand zu schaffen, der die Forderung der Restauration der Monarchie jedenfalls mit gerichtlicher Strafe bedroht; dies offensichtlich mit dem – gar nicht "freiheitlichen" -  Ziel, eine andere Meinung durch Kriminalisierung gleich zu verbieten. Erfreulicher Weise haben sämtliche hierzu angefragten Minister, und so auch die damalige Justizministerin Dr. Berger und der damalige Innenminister Platter, keinerlei Straftatbestand gesehen, die geforderte Verhinderung als Verstoß gegen Art 10 EMRK (da keine Ausnahme des Abs 2) bezeichnet und sogar die in der Bundesverfassung vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung der republikanischen in eine monarchische Staatsform (wenn auch als unrealistisch) angesprochen, was von einer doch zumindest grundlegenden juristischen Seriosität dieser Regierungsmitglieder zeugte. Andererseits sollten die offensichtlichen Absichten und Einstellungen einer nicht unwesentlichen österreichischen Partei doch zu größter Vorsicht mahnen, hat diese doch derzeit Chancen, auch stärkste politische Kraft in Österreich zu werden.

3. Voraussetzung einer Parteigründung nach dem Parteiengesetz

Sollte sich die SGA – insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Teilnahme an einem Wahlgang – dazu entschließen, sich als politische Partei im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes zu konstituieren (und daher beabsichtigen, nach Beschließung einer entsprechenden Satzung und Kundmachung in einer periodischen Druckschrift diese Satzung beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, um als politische Gruppe Rechtspersönlichkeit zu erlangen), stellt sich ebenfalls die Frage der Übereinstimmung mit bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften.

Gemäß herrschender Lehre hat der Bundesminister für Inneres die Hinterlegung der Satzung und damit die Erlangung einer Rechtspersönlichkeit zurück zu weisen, sofern die Satzung gegen bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften (zB VerbotsG) verstößt. Obzwar der Verfassungsgerichtshof eine Prüfungsbefugnis des Bundesministeriums für Inneres nicht vorsieht, muss man doch im Falle des Verstoßes gegen bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften mit einer absoluten Nichtigkeit des Hinterlegungsaktes rechnen, was letztlich ebenfalls zu einer Verhinderung der Rechtspersönlichkeit als politische Gruppe mit sich führen würde.

Es stellt sich daher auch hinsichtlich einer Parteiengründung die Frage der Übereinstimmung der Restaurationsbestrebungen mit der österreichischen Bundesverfassung.

III.  Restauration auf Grundlage des bestehenden österreichischen Bundesverfassungsrechtes

1. Die Einführung der Republik im Oktober/November 1918 – ein Verfassungsbruch, ein Akt der Revolution

1.1. Bis zum Ende der Monarchie im Jahre 1918, als sich die militärische Lage der Mittelmächte dem seit 1914 andauernden Weltkrieg entscheidend verschlechterte, war die sogenannte "Dezember-Verfassung 1867" die verfassungsrechtliche Grundlage der österreichischen Reichshälfte. Gemäß dieser Dezember-Verfassung oblag die zentrale Gesetzgebung dem Kaiser und dem Reichsrat gemeinsam (§ 13: Übereinstimmung beider Häuser und Sanktion des Kaisers), wobei dem Kaiser ein oftmals und in wichtigen Fällen ausgeübtes gesetzänderndes Notverordnungsrecht zustand (§ 14). Die zentrale Verwaltung war vom (unveranwortlichen) Monarchen durch (rechtlich, nicht jedoch politisch) veranwortlichen k.u.k. Minister und denselben untergeordneten Organen auszuüben.

Als sich auf Grund der verschlechterten militärischen Lage, der schlechten Versorgungslage im Inneren des Landes und der nationalen Bestrebungen, die Monarchie akut gefährdet war, machte Kaiser Karl am 16.10.1918 mit einem Manifest einen letzten Rettungsversuch durch Verkündigung der Umgestaltung der österreichischen Reichshälfte in einen Bundesstaat, in dem jeden Volksstamm auf seinem Siedlungsgebiet sein eigenes staatliches Gemeinwesen bildet.

Zugleich mit den Maßnahmen der nichtdeutschen Völker, selbstständige Staaten zu bilden, trat am 21.10.1918 die 210 Reichstagsabgeordneten der deutschen Gebiete der Monarchie im niederösterreichischen Landhaus zusammen und konstituierten sich als provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich, welche mit Beschluss am 30.10.1918 die oberste Gewalt der provisorischen nationalen Versammlung und die Regierungs- und Vollzugsgewalt einen Vollzugsausschuss (Staatsrat, Staatskanzler Renner) übertragen und damit - ohne ausdrückliche Abschaffung der Monarchie - eine neue republikanische Verfassung erlassen hat, die effektiv wurde. Am 11.11.1918 erfolgte der Verzicht Kaiser Karls auf die Ausübung der Regierungsgeschäfte, jedoch kein Thronverzicht. Am 12.11.1918 wurde ein Gesetz über die Staats- und Regierungsform erlassen, in dem Deutsch-Österreich zu einem Bestandteil der Deutschen Republik erklärt wurde und die Republik feierlich proklamiert.

Nach Durchführung einer am 16.02.1919 durchgeführten Wahl zur konstituierenden Nationalversammlung trat die Nationalversammlung am 04.03.1919 zusammen, bekräftigte die Proklamation zur Republik und wurde schließlich (insb. auf Betreiben von Renner) durch Gesetze vom 03.04.1919 die Aufhebung des Adels und die Landesverweisung und Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen (sog "Habsburgergesetze") beschlossen (Begründung: Sühne sowie die Befürchtung, dass ein Vermögen dem Haus Habsburg hilft, dessen "Glanz und Ansehen zu erhöhen").

Am 23.3.1919 verließ bereits Kaiser Karl mit seiner Familie auf Druck Großbritanniens Österreich ins Schweizer Exil – "Nach 700 Jahren Regentschaft"! Sofort erließ die Regierung eine Sperre des Privatvermögens gegen Kaiser Karl wegen vorgeschobener Forderungen.

Nach wesentlichen verfassungsrechtlichen Ergänzungen durch den Staatsvertrag von St. Germain wurde im Jahre 1920 die neue Bundesverfassung erlassen, welche durch 2 wesentliche Novellen im Jahre 1925 und 1929 abgeändert bis zum 01.07.1934 galt und nach 1945 wieder in Geltung gesetzt wurde.

1.2. Es ist daher festzuhalten, dass keine der nach dem Untergang der österreichischen Monarchie erlassenen Verfassungen – und damit auch nicht die derzeit in Geltung stehende – auf eine lückenlose Verfassungskontinuität zurückgreifen kann, da 1918 ein Verfassungsbrucherfolgte (nach der Dezemberverfassung wäre ein gemeinsamer Akt der Verfassungsänderung durch den Kaiser und beide Häuser des Reichsrats nötig gewesen); deren Geltung kann sich nur auf das Faktische berufen, nicht einmal eine Volksabstimmung wurde über die Änderung der Staatsform jemals abgehalten. Aus diesem Grunde sind beispielsweise Ausgaben der letztgültigen Dezember-Verfassung 1867 mit folgendem Hinweis versehen: "Faktisch aufgehoben durch den Untergang des Kaisertums Österreich am 12.11.1918"

2. Restauration der Monarchie auf Grundlage des in Geltung stehenden Bundesverfassungsrechtes

2.1. Gemäß dem derzeit in Geltung stehenden Bundesverfassungsrechtes ist die Republik durch folgende Bestimmungen festgelegt:

Zentrale Bestimmung ist der 1. Satz des Art. 1 B-VG, welcher lautet: "Österreich ist eine demokratische Republik." Durch diese Bestimmung wird das republikanische Prinzip als einer der leitenden Grundsätze der Bundesverfassung hervorgehoben. Der Charakter Österreichs als Republik ergibt sich aus der zeitlich begrenzten, politisch und rechtlich verantwortlichen Position seines Staatsoberhauptes, des Bundespräsidenten (Art. 60, 68 und 142 B-VG). Als eine Art Vorsorge gegen die Wiedereinführung der Monarchie bestimmt darüber hinaus Art. 60 Abs. 3 B-VG, dass vom passiven Wahlrecht zum Bundespräsidenten die Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, ausgeschlossen sind, was eine für Europa und überhaupt für einen demokratischen Rechtsstaat einmalige Bestimmung darstellt und die Angst vor dem Volkswillen widerspiegelt.

Darüber hinaus wurde – wie bereits erwähnt – im Jahre 1919 (auf Betreiben der Sozialisten sowie Deutschnationalen und bei Hinnahme durch die Christlich-Sozialen aus Staatsraison – außer Seipl und der Wiener Partei, welche vor der Abstimmung auszogen) mit nur einer Gegenstimme noch das Gesetz betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen erlassen, welches zwar gegen den Vertrag von St. Germain (betreffend Landesverweisung) verstieß und am 1.7.1934 im sog. Ständestaat außer Kraft gesetzt wurde (obzwar 1935 nur Liegenschaften tatsächlich zurückgegeben wurden), jedoch durch Art. 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz wiederum Geltung erlangte. Darüber hinaus wurde - wie noch ausgeführt wird – der Fortbestand dieses Gesetzes durch den Staatsvertrag vom 15.05.1955völkerrechtlich gesichert. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass dieses Gesetz, insbesondere hinsichtlich der Landesverweisung, als nicht mehr bindend betrachtet werden kann, da Österreich durch seinen Status als Mitgliedsstaat der Europäischen Union dieses Gesetz als im Widerspruch mit dem europäischen Recht stehend anerkennen muss (wg. Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht). Weiters erfolgte ein sog. "Habsburger-Vorbehalt" in vielen Menschenrechtsverträgen, welcher – auch zum Preis der österreichischen Reputation - die Familie Habsburg von vielen Menschenrechtsgarantien ausnahm.

2.2. Obzwar das republikanische Prinzip im österreichischen Verfassungsrecht unbestritten als eines der Grundprinzipien (Baugesetz) anerkannt ist und die höchstrangige Rechtsvorschrift im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft darstellt, ist in Art. 44 Abs. 3 B-VG ausdrücklich die Möglichkeit der Aufhebung eines oder aller dieser Grundprinzipien vorgesehen: Gem. Art. 44 Abs. 3 kann jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, damit das Abgehen von einem leitenden Prinzip, nach Durchführung einer Volksabstimmung im Verfahren der Gesetzgebung, also unter erschwerten Voraussetzungen, durchgeführt werden.

Es ist daher festzuhalten, dass die Wiedereinführung der Monarchie in Österreich in Übereinstimmung mit dem geltenden österreichischen Verfassungsrecht durchgeführt werden kann und daher bereits das Verfassungsrecht die Möglichkeit der Restauration in einer gesetzeskonformen Form vorsieht, eine Revolution daher nicht nötig ist. Welche konkreten Schritte hiefür vorgesehen werden müssen, wird noch nachfolgend konkret dargestellt.

Als Beispiel für die effektive Durchführung einer Gesamtänderung in Österreich kann der Beitritt Österreichs zur EU 1995 durch das BVG zur Ermächtigung zum Abschluss des Beitrittsvertrages angeführt werden, welches wegen der doch gravierenden Eingriffe, insb. in das demokratische Prinzip, zur Durchführung einer Volksabstimmung bedurfte, welche 1994 erfolgte und bei welcher dem Beitritt mit 2/3-Mehrheit (66,64 %) zugestimmt wurde. Dies könnte auch ein Vorbild für die Durchführung der Restauration in Österreich sein.

IV.  Restauration und völkerrechtlicher Rahmen

1. Wie bereits festgehalten, widersprach zwar die Landesverweisung der Familie Habsburg durch das Gesetz vom 3.4.1919 dem Staatsvertrag von St. Germain, jedoch sieht der Staatsvertrag vom 15.05.1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich in seinem Artikel 10 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass sich Österreich verpflichtet, das Gesetz vom 3.4.1919, betreffend das Haus Habsburg, somit die sogenannten Habsburger Gesetze, welche die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen vorsehen, aufrecht zu erhalten hat. Dies erfolgte auf Betreiben der SPÖ, insb von Schärf, gegen den Widerstand der ÖVP unter Raab; dies wäre gar nicht notwendig gewesen und war nur im Entwurf vorgesehen – wie auch die Präambel über die Mitschuld Österreichs, welche wegverhandelt werden konnte. Dieser Staatsvertrag wurde sodann auch noch gem. BVG vom 4.3.1964 in den Verfassungsrang erhoben, wobei es zuvor 1960 konkrete Absichten des BK Raab gegeben hatte, die Habsburgergesetze aufzuheben.

2. Es ist daher festzuhalten, dass aufgrund dieses völkerrechtlichen Vertrages ohne dessen Aufhebung die Restauration der Monarchie mit dem Haus Habsburg-Lothringen als Herrscherhaus rechtlich nicht möglich wäre. Dieses völkerrechtlich abgesicherte Gesetz sieht nämlich vor, dass alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses in Österreich für immer währende Zeiten aufgehoben sind. In der verfassungsrechtlichen Literatur wird daher der Staatsvertrag in einem Atemzug als völkerrechtliche Absicherung "gegen ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus und die Wiedererrichtung einer Monarchie" genannt, was eigentlich unerhört ist.

Bei einer Wiedereinrichtung der Monarchie, an deren Spitze ein Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen stehen soll, wovon an dieser Stelle ausgegangen wird, müssten daher entsprechende Vereinbarungen mit den Vertragsstaaten, somit mit Großbritannien, USA, Frankreich und Russland als Rechtsnachfolger der Sowjetunion abgeschlossen werden.

Geht man jedoch davon aus, dass die Habsburger-Gesetze nicht nur hinsichtlich der Landesverweisung, sondern überhaupt im Widerspruch zu dem Recht der Europäischen Union (Freizügigkeit, Aufenthaltsrecht) stehen, so kann das Gesetz und dessen völkerrechtliche Absicherung als nicht mehr bindend angesehen werden.

Wegen der Unklarheit betreffend der Verbindlichkeit der Habsburgergesetze und den nicht abzuschätzenden völkerrechtlichen Auswirkungen wird es jedoch jedenfalls unumgänglich sein, mit den Signatarstaaten zumindest Konsultationen betreffend die Einführung der Monarchie abzuhalten. In diesem Sinne gab es beispielsweise auch anlässlich des EU-Beitrittes Österreichs sowohl im Vorfeld als auch in der Durchführung entsprechende Konsultationen und außenpolitische Abklärungen: Bei einem Treffen zwischen Bundeskanzler Vranitzky und Ministerpräsident Ruschov in Moskau im Oktober 1988 hat die Sowjetunion die österreichische Interpretation akzeptiert, dass die Neutralität trotz einer EU-Mitgliedschaft erhalten bleibt. Weiters wurde gemäß
Gemäß einer Beschlussfassung der Bundesregierung vom 6.11.1990 den vier Signatarmächten mitgeteilt, dass Artikel 12 bis 16 (militärische und Luftfahrtbestimmungen) sowie Artikel 22 Ziffer 13 (Deutsche Vermögenswerte in Österreich) des STV obsolet sind, was von diesen akzeptiert wurde.

V. Konkrete Umsetzung einer Restauration der Monarchie auf Grundlage des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes

1. Zur Umsetzung der Restauration der österreichischen Rechtsordnung müssten sämtliche Verfassungsgesetze und einfache Gesetze, welche das republikanische Prinzip vorsehen bzw. umsetzen, abgeändert und durch entsprechende neue Gesetze ersetzt bzw. ergänzt werden, was in einem Bundesverfassungsgesetz (zB "Bundesverfassungsgesetz zur Wiedererrichtung des Kaisertums Österreich - Restaurationsgesetz") geschehen würde. Dies betrifft insbesondere die das republikanische Prinzip absichernden  Artikel des Bundesverfassungsgesetzes (vor allem die Grundbestimmung in Art. 1 B-VG, aber auch die Artikel betreffend die Position des Staatsoberhauptes, des Bundespräsidenten in Art. 60, 68 und 142 B-VG) sowie alle das bisherige republikanische Prinzip durchführende einfache Gesetze.

2. Einleitung: Wie jedes andere neu zu erlassende Gesetz würde dieses "Restaurationsgesetz", welches eine große Zahl an neuen Verfassungs- und einfach gesetzlichen Regelungen bringen würde, der Einleitung des Gesetzesbeschlussverfahrens bedürfen. Dieser Gesetzesvorschlag könnte an den Nationalrat durch den Antrag eines Mitgliedes des Nationalrates mit der Unterstützung von 5 Abgeordneten (Initiativantrag), als Vorlage der Bundesregierung (Regierungsvorlage), als Antrag des Bundesrates durch 1/3 seiner Mitglieder oder durch ein Volksbegehren von 100.000 Stimmberechtigten (Einleitung durch ca 8.000 Wahlberechtigte mit Wohnsitz in Österreich) an den Nationalrat herangebracht werden.

Behandlung im NR: Nach der gesetzlich vorgesehenen Behandlung der Gesetzesvorschläge im Nationalrat (Behandlung im Ausschuss, 2. und 3. Lesung) unter Einbeziehung des Bundesrates und Debatte würde sodann eine Abstimmung erfolgen, wobei für die enthaltenen Verfassungsgesetze ein Präsensquorum (also Anwesenheitsquorum) von mindestens der Hälfte der Mitglieder und ein Konsensquorum (also Zustimmung) von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Volksabstimmung und Kundmachung: Da es sich darüber hinaus noch um ein gesamtänderndes Verfassungsgesetz handelt, wäre der Gesetzesbeschluss vor Beurkundung gemäß Art 44 Abs 3 B-VG noch zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen. Überwiegt die Zahl der JA-Stimmen die der NEIN-Stimmen um mindestens 1, so ist der Gesetzesbeschluss angenommen und hat das Gesetzgebungsverfahren durch Beurkundung und Kundmachung seinen Fortgang zu nehmen.

3. Ein solches Verfahren wurde beispielsweise für die Verabschiedung des "BVG über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union" im Jahre 1994 bestritten, da der Beitritt eine Modifikation der verfassungsrechtlichen Grundordnung darstellte und daher ein Verfahren für die Gesamtänderung der Bundesverfassung notwendig machte. Dieses Bundesverfassungsgesetz wurde in einer Volksabstimmung vom Bundesvolk angenommen.

4. Für eine gesetzmäßige Restauration ist daher zu beachten, dass hierfür 3 große Hürden zu überwinden sind:

- Unterstützung durch 6 Nationalratsabgeordnete oder 1/3 der Mitglieder des Bundesrates oder 100.000 Stimmberechtigte für ein Volksbegehren, damit das Gesetzgebungsverfahren überhaupt eingeleitet wird;

- Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalsrates und Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen bei der Beschlussfassung dieses "BVG über die Restauration der Monarchie"

- Zustimmung der Mehrheit des Wahlvolkes anlässlich der Volksabstimmung über dieses Bundesverfassungsgesetz

VI. Konsequenzen und strategische Schlüsse

Die am Schluss zu gebenden Anmerkungen auf Grund der Erkenntnis für eine gesetzgemäße Restauration auf Grundlage des bestehenden Bundesverfassungsrechtes stellen keinesfalls eine Linienempfehlung für die SGA dar, sondern sollen bloß aufzeigen, welche Rahmenbedingungen für eine gesetzeskonforme Restauration in der strategischen Betrachtung beachtet und darüber hinaus teilweise überhaupt erst geschaffen werden müssen.

1. Es ist unumgänglich, nicht nur mit allen politischen Gruppen, sondern auch mit allen derzeit im Nationalrat vertretenen Parteien einen Dialog über die Vorteile der Monarchie einzutreten und in all den Parteien Unterstützer zu finden. Dies ist allein deshalb notwendig, da jedenfalls für die Beschlussfassung die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen im Nationalrat notwendig sind und selbst im Falle der Vertretung einer monarchistischen Partei im Nationalrat niemals eine solche Mehrheit ohne Unterstützung durch andere Parteien zu finden sein wird. Derzeit wäre daher eine Einführung der Monarchie ohne Unterstützung durch die ÖVP und SPÖ unmöglich (die Strache-FPÖ ist jedenfalls derzeit dagegen). Dies setzt daher unbedingt voraus, dass jegliche Maßnahmen zumindest unabhängig von Parteienideologien vorgenommen werden und es überhaupt für einen parteilich gebundenen Abgeordneten möglich werden muss, sich dem monarchischen Gedanken zu nähern, ohne dass dies "politischen Selbstmord" für ihn darstellt. Es muss auch ein linker, liberaler oder grüner Politiker Monarchist sein können. Hierbei sollte man nicht vergessen und sogar manche Parteien daran erinnern, dass die ÖVP nach der großteils offenen Unterstützung der Abschaffung der Habsburgergesetze und der Verzichtserklärung SKH Otto v Habsburgs am 6.3.1966 die Wahl mit absoluter Mehrheit gewonnen hat!

2. In Fortsetzung des vorgenannten Gedankens muss es geschafft werden, bei der österreichischen Bevölkerung einen völligen Meinungsumschwung betreffend der österreichischen Monarchie und deren Vor- und Nachteile herbei zu führen. Wie dargelegt, bedarf die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens der Unterstützung von ca 8.000 Wahlberechtigten mit Wohnsitz in Österreich und Zustimmung von 100.000 Wahlberechtigten bei der Durchführung und ist in der abzuhaltenden Volksabstimmung die Mehrheit der Bevölkerung zu finden; letztlich ist es unwahrscheinlich, im Nationalrat eine Mehrheit von 2/3 der Abgeordneten zu finden, wenn nicht die breite Mehrheit der Bevölkerung der Gedanken der Monarchie unterstützt und daher es sich auch für einen Politiker "auszahlt", für die Monarchie zu sein.

Ein solcher Meinungsumschwung in der seit Jahrzehnten falsch informierten und monarchiefeindlich geschulten Bevölkerung kann nur dann erlangt werden, wenn es gelingt, die Monarchie als moderne, seriöse Alternative zur Republik darzulegen, welche dem Volk einen Schutz der Demokratie und vor der Parteienherrschaft bietet. Hierbei wird es unumgänglich sein, Ängste vor sozialem Abbau, Privilegienherrschaft, Demokratieabbau und Auswirkungen durch einen unfähigen Monarchen abzubauen. Hilfe hierfür kann nur ein offensives Angehen dieser Vorbehalte und konsequente Modelle sein, welche soweit gehen, auch jederzeitige die Möglichkeit zur Rückkehr zur Republik zu geben, wenn es das Volk will. Eine Monarchie von Gottes Gnaden – sofern man über eine solche überhaupt nachdenken will - wird sicherlich nicht durchsetzbar sein. Dazu muss unbedingt angestrebt werden, Unterstützer in Medien und "Prominenz" zu finden. Die jüngsten publizierten Umfragen zu monarchistischen Themen (z.B. Abschaffung des Verbotes der Teilnahme eines Mitglieds des Hauses Habsburg als Kandidat zur Wahl zum Bundespräsidenten in Art 60 Abs 3 B-VG) sollten Anlass zum Optimismus geben.

3. Gründung einer monarchistischen Partei und Teilnahme an Wahlen

a. Die Gründung einer monarchistischen Partei und deren Beteiligen an Wahlen zum Nationalrat, Landtagen und Gemeinderatswahlen hätte sicherlich den Vorteil, effektiv in der öffentlichen Wahrnehmung aufzutreten, Inhalte zu transportieren und zu beweisen, dass der monarchische Gedanke auch in der Bevölkerung und den Wählern verankert ist.

Darüber hinaus wäre bei einem entsprechenden Wahlerfolg mit nicht unbedeutenden Zuwendungen aus den "Töpfen" der Parteienfinanzierung zu rechnen, soweit man das nicht ablehnt.

b. Die Gefahren, die hierbei jedoch zu bedenken wären, sind, dass die erstmalige Teilnahme an einer Wahl nur dann erfolgen sollte, wenn ein Erfolg zumindest sehr realistisch ist, da ein Misserfolg dem Gedanken langfristig sehr schädigen könnte und für die Gegner dazu verwendet werden könnte, dies als Beweis für die Ablehnung in der Bevölkerung zu deuten. Zumindest die erstmalige Teilnahme bedarf daher großer Geldmittel, einer professionellen Umsetzung in Werbung und Medien und einer entsprechenden Infrastruktur. Letztlich nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass die monarchistische Bewegung nur als überparteiliche Bewegung eine Chance hat und daher die Parteigründung dem widersprechen könnte.

c. Es wäre daher als Alternative zu einer Parteigründung und Teilnahme an Wahlen zu überlegen, die Restauration über eine Meinungsbildung in der Bevölkerung, Unterstützung des Gedankens in allen Parteien, Medien und Interessengruppen und Gesetzesinitiative durch ein Volksbegehren mit 100.000 Wahlberechtigten zu schaffen. Dies würde die konsequenteste und glaubwürdigste Umsetzung des Gedankens der Überparteilichkeit und des Schutzes vor einer "Parteiendiktatur"darstellen. Der Gedanke der monarchischen Staatsform ist eben gerade keine Ideologie einer Partei, sondern das Streben nach einer überparteiliche Staatsform, in welcher eine Demokratie aller zivilisierten Ideologien und Interessengruppen gedeihen und autokratischen Tendenzen überzeugend entgegengetreten werden kann.

Hierbei könnte als erstes Volksbegehren insb. die Aufhebung des Art 60 Abs 3 B-VG, nämlich der Ausschluss von Mitgliedern ehemals regierender Häuser und Familien vom passiven Wahlrecht bei der Bundespräsidentenwahl, in Angriff genommen werden, da diese Bestimmung die "Angst vor dem Willen der Bevölkerung" besonders gut zeigt und auch völkerrechtlich unbedenklich ist. Dies wäre auch die Voraussetzung für die Teilnahme an einer BPräs-Wahl mit einem geeigneten Mitglied eines Mitgliedes einer ehemals regierenden Familie. Die von einem Mitglied des Hauses Habsburg – Ulrich Habsburg – in jüngster Zeit in diesem Zusammenhang gesetzten Maßnahmen, nämlich im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde Art 60 Abs 3 B-VG zu beseitigen und das Echo in den Medien, zeigt zwar von der Aktualität dieses Themas, scheint aber aufgrund der Rechtslage und der Aufhebungsmöglichkeiten durch dieses Höchstgericht nicht besonders Erfolg versprechend.

Als nächster Schritt könnte sodann die konkrete Ausarbeitung eines "BVG über die Wiedererrichtung des Kaisertums Österreich – Restaurationsgesetz" in Angriff genommen werden, um die Grundlage eines weiteren Volksbegehrens zu haben.

Indem Sie auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies auf Ihrem Gerät gespeichert werden, um die Navigation auf der Website zu verbessern und die Nutzung der Website zu analysieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.