Strache scheitert an österreichischer Justiz
Pünktlich zwei Monate nach Einlangen der parlamentarischen Anfrage H. C. Straches und weiterer FPÖ-Kollegen erfolgte heute die Antwort aus dem Justizministerium. Im Folgenden die Antwort von Ministerin Dr. Maria Berger (das Originaldokument finden Sie hier):
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DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0140-Pr 1/2007
An die Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2846/J-NR/2007
Der Abgeordnete zum Nationalrat Heinz-Christian Strache und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Abschaffung der Republik“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 5 (Anm.: Ist Ihnen der genannte Sachverhalt bekannt? Wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt?): Nein.
Zu 2 und 4 (Anm.: Unter welchen Straftatbestand kann dieses Verhalten subsumiert werden? In wie weit ist der Straftatbestand des § 248 StGB erfüllt?): Aus dem der parlamentarischen Anfrage beigelegten Zeitungsartikel geht nicht hervor, dass bei der Demonstration Gewalt angewendet oder mit Gewalt gedroht wurde. Es bestehen keine Hinweise, die auf eine Verwirklichung des Tatbestands nach § 242 StGB hindeuten. Gleiches gilt für den Tatbestand der Staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 StGB, weil nicht ersichtlich ist, dass die „Schwarz-Gelbe-Allianz“ die in der Verfassung festgelegte Staatsform auf gesetzwidrige Weise ändern will. Aus dem Zeitungsartikel geht weiters nicht hervor, dass die Republik Österreich oder ihre Fahne beschimpft, verächtlich gemacht oder sonst herabgewürdigt wurde, weshalb der Tatbestand der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole nach § 248 StGB nicht erfüllt ist. Da der Sachverhalt auch keine anderen (kriminal)strafrechtlichen Tatbestände erfüllt, ist das beschriebene Verhalten nach meinem derzeitigen Informationsstand nicht gerichtlich strafbar.
Zu 3 (Anm.: Ist es grundsätzlich erlaubt, für die Abschaffung der Republik Österreich zu demonstrieren?): Schon mit Blick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist diese Frage zu bejahen, sofern dabei nicht die bereits angeführten Tatbestandselemente erfüllt werden.
Zu 6 (Anm.: Wie ist der Verfahrensstand?): Es ist kein Verfahren anhängig.
Zu 7 (Anm.: Werden Sie in dieser Hinsicht einen eigenen neuen Straftatbestand schaffen?): Es ist nicht geplant, einen Tatbestand zu schaffen, der – auf eine Änderung der republikanischen Staatsform abzielende – Versammlungen oder öffentliche Äußerungen mit gerichtlicher Strafe bedroht.
Die Einführung eines solchen Straftatbestandes würde dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zuwider laufen, in das nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention eingegriffen werden darf. Demnach sind Eingriffe nur zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Die Umwandlung der republikanischen in eine monarchische Staatsform stellt eine Änderung des republikanischen Grundprinzips und somit eine Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung dar und würde neben der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes auch einer Volksabstimmung bedürfen. Wohl würde hiefür weder eine parlamentarische Mehrheit bestehen, noch würde ein entsprechender Gesetzesvorschlag eine Zustimmung bei einer allfälligen Volksabstimmung finden.
Dennoch schützt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in ganz besonderer Weise auch Meinungsäußerungen marginaler politischer Minderheiten, wenn die Grundsätze der pluralistischen Demokratie in keiner Weise in Frage gestellt werden und nicht zu Gewalt, zum bewaffneten Widerstand oder Aufstand aufgerufen wird (vgl. Grabenwarter, EMRK³, 267 m.w.N.).
12. Februar 2008
Dr. Maria Berger (m. p.)
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Damit ist nun ganz offiziell, dass sich die SGA mit ihren Forderungen in allen Bereichen stets auf legalen Wegen befindet und weder jetzt noch in Zukunft ein Verbot durch die Republik zu befürchten hat. Strache hat versucht, den Monarchisten einen Riegel vorzuschieben - er scheitert damit sowohl an der Justiz unseres Landes als auch der der von ihm so verachteten Europäischen Union.
Ein weiterer Sieg auf dem Weg der Schwarz-Gelben Allianz! Nun heißt es die Antwort des Innenministers abwarten - und dafür zu sorgen, dass bei einer Volksabstimmung über die Staatsform sehr wohl die Mehrheit die Monarchie bevorzugen würde, anders, als die Justizministerin glaubt...
